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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.)Allgemeines:

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausnahmslos für alle Aufträge und sind Inhalt eines allfälligen Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben in einem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Alle Aufträge unterliegen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

​2.) Preise:

Die angeführten Preise sind Nettopreise (verstehen sich exkl. 20 % Mehrwertsteuer) und basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns das Recht auf Preisänderungen vor.

 

3.) Vertragsdauer:

Verträge werden auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bei Sonder- und Regiereinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber gemeinsam mit unserem zuständigen Objektleiter eine Abnahme des Objektes durchzuführen und etwaige Mängel und Schäden sofort schriftlich bekannt zu geben. Später behauptete Mängel und Schäden werden nicht anerkannt. Findet keine Abnahme statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen.

Winterdienst: Die Objektbetreuung Meyer verpflichtet sich, die vertraglich genannten und vom Kunden überprüften Flächen in der Zeit vom 1.11. des laufenden Jahres bis zum 15.4. des Folgejahres entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen nach Bedarf und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen.

 

4.) Vertragskündigung:

Verträge können von beiden Seiten am Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist mittels Einschreibebrief gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Winterdienst: Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jeweils zum 01.05. eines jeden Jahres für die darauffolgende Saison gekündigt werden. 2. Die Objektbetreuung Meyer ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Vorliegen höherer Gewalt, Zahlungsverzug trotz Mahnung, oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird.

 

5.) Gewährleistung und Haftung:

Wir haften für sach- und fachgerechte Leistung. Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung, wie z.B. Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Festigung des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen von Druck, früherer unsachgemäßer Behandlung, verborgener Mängel sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Kunden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit wir haften, kann nur der Geldersatz bis zur Höhe für Schäden des Zeitwertes verlangt werden. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden wie Ertrags- und Verdienstausfall besteht nicht. Für eventuell an uns übergebene Schlüssel haften wir bei Verlust nur im Wert des Einzelschlüssels (max. € 200,-).Ergibt trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

Winterdienst: Die Objektbetreuung Meyer haftet nicht für Schäden, die im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese Schäden trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt sind (zB Räumung ohne Sicherheitsabstand zu Randsteinen, Beleuchtungskörpern, Raseneinfassungen, unbefestigte Flächen wie Kiesuntergrund usw); die durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee und die durch den Einsatz von chemischen Auftaumitteln wie zB Auftausalz entstehen (Korrosionsbildung); die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (wie insbesondere durch einparkende Fahrzeuge, Straßenräumgeräte, spielende Kinder etc) verunreinigten, schnee- oder eisbedeckten Flächen ereignen; an Bodenflächen, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen; die auf das Verhalten des Kunden, eines Dritten oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

 

 

​6.) Lieferverzug:

Wir haften nicht bei Lieferverzug, der sich durch höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne unser Verschulden entstanden sind, ergeben haben. Höhere Gewalt berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Verkehrssperre, Naturgewalten etc.). Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter  Lieferung, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Winterdienst.

7.) Leistungen:

Leistungen sind von uns nur in dem Umfang zu erbringen, wie sie schriftlich vereinbart

wurden. Darüber hinaus gehende Leistungen, wie etwa Reinigung nach Arbeiten von

Professionisten, werden separat verrechnet. Am Arbeitsort muss eine Entnahmemöglichkeit

für Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für Wasser und

Stromverbrauch der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Geräte und Maschinen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Materialkosten für auszutauschende Leuchtmittel in Objekten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Winterdienst: Die Objektbetreuung Meyer erbringt ihre Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 StVO Abs 1 und 1a die vertragsgegenständlichen Flächen während der Saison zwischen 6:00 und 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut. 2. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 7 Stunden bzw je nach Bedarf (§ 5 Abs 8). Im Übrigen beginnt der Winterdienst längstens sieben Stunden ab Einsetzen des Niederschlages. 3. Die Objektbetreuung Meyer ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (zB defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte, usw) zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar, verstellt oder unzugänglich sind (zB durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel usw). 4. In Extremwettersituationen wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauerndem Schneefall oder gefrierenden Regen kann die Objektbetreuung Meyer eine termingerechte Räumung und Streuung innerhalb des oben angeführten Intervalls nicht gewährleisten. Derartige Fälle sind als Fälle der höheren Gewalt zu werten, die eine Haftung von der Objektbetreuung Meyer ausschließen. 5. Die Objektbetreuung Meyer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

SONDERLEISTUNGEN: Von der allgemeinen Leistungspflicht sind nachstehende Sonderleistungen nicht umfasst: Schneeräumung von verparkten Flächen; Schneeabtransport; die Beseitigung von Vereisung durch Schneewächten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangene Dachlawinen oä; Aufstellen von Warnstangen, Wiederherstellung von Kiesflächen, wenn diese durch den Winterdienst beschädigt wurden.

8.) Zahlungsbedingungen:

Die Rechnung ist prompt nach Rechnungserhalt, netto und ohne Skonto zu begleichen, außer es werden zwischen Vertragsparteien andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und Reinigungsverpflichtung. Ist die Entrichtung eines Entgeltes in Teilzahlungen vereinbart, tritt die Fälligkeit der jeweiligen Ratenzahlungen ohne weitere Mahnungen ein.  Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Rechtsanwaltes sowie die angeführten Spesen und Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. Der Auftragnehmer ist ohne Entgeltminderung und vorheriger Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Tage nach Zahlungseingang befreit. Bei einer Mehrheit der Hauseigentümer haften alle für die Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass

der Hauseigentümer oder Hausverwalter nicht Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss bekannt gibt, haftet er neben diesen als Bürge und Zahler. Das gleiche gilt für den Winterdienst.

9.) Abweichende Bestimmungen:

Alle vom Auftraggeber gestellten Bedingungen, die sich nicht mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen decken, sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

10.) Datenschutz:

Der Vertragspartner gestattet, dass personenbezogene Daten soweit nach Datenschutzgesetz zulässig, gespeichert werden.

11.) Salvatorische Klausel:  

Sollten eine oder mehrere Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt werden. Die ungültige Bedingung wird schnellst möglichst durch eine andere wirksame Bedingung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

12.) Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Der Gerichtsstand ist  6800 Dornbirn, Vorarlberg  Stand: Oktober 2020

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